Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?
Als geringwertiges Wirtschaftsgut, abgekürzt GWG, gelten Wirtschaftsgüter, die nach § 6 Abs. 2 des deutschen Einkommenssteuergesetzes (EStG) zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören und deren Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Einlagewert 800 Euro netto nicht überschreiten (bei Sammelposten sogar bis zu 1.000 € netto). Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen abnutzbar, beweglich (nicht mit einem Gebäude verbaut) sowie selbstständig nutzbar sein. Geringfügige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden.
Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?
Das deutsche Einkommenssteuerrecht definiert ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) als Teil des Anlagevermögens, dessen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten bei maximal tausend Euro liegen. Der Gegenstand muss zudem beweglich (also nicht verbaut in einem Gebäude), abnutzbar und selbständig nutzbar sein. Ein geringwertiges Wirtschaftsgut lässt sich sofort abschreiben.
Für die Beitragsgrenze von tausend Euro gelten immer die Herstellungs- oder Anschaffungskosten ohne Vorsteuer. Man geht also immer von den Netto-Anschaffungskosten aus, was auch für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kleinunternehmer gilt.
Nebenkosten für Versicherung und Transport werden zum Anschaffungspreis dazugerechnet. Anschaffungen unter 250 Euro sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, sondern werden als Betriebsausgaben abgesetzt. Anschaffungen über tausend Euro werden regulär über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Zur Ermittlung der Netto-Anschaffungskosten müssen folgende Posten abgezogen werden: 19 Prozent Umsatzsteuer (in speziellen Fällen lediglich 7 Prozent Umsatzsteuer), Skonto und andere Rabatte, Zuschüsse, der Investitionsabzugsbetrag sowie Rücklagen für die Erstbeschaffung.
Geringwertiges Wirtschaftsgut: Die Voraussetzungen
Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bestimmte Grenzen. Anschaffungskosten entstehen für den Erwerb des geringwertigen Wirtschaftsgutes und für die Versetzung des Wirtschaftsgutes in einen betriebsbereiten Zustand. Auch Kosten für Transport, Versand oder Versicherung zählen zu den Anschaffungskosten dazu. Anschaffungspreisminderungen und Investitionsabzugsbeträge müssen von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Es wird also der tatsächlich bezahlte Nettopreis inklusive der Anschaffungskosten angegeben und somit steuerlich geltend gemacht.
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind Tiere, Sachen und Scheinbestandteile. Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Auch Nutzungsrechte, Lizenzen und Patente sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter, sie stellen immaterielle Wirtschaftsgüter dar. All diese Güter können nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut deklariert werden.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die beweglich, unbeweglich oder immateriell sind und einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung (=Verschleiß) unterliegen. Selbstständig nutzbar sind Wirtschaftsgüter, die ohne andere Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen eines Unternehmens genutzt werden können. Ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut muss nicht auf andere Wirtschaftsgüter, die im Nutzungszusammenhang mit diesem geringwertigen Wirtschaftsgut stehen können, technisch abgestimmt sein. Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter können sein:
- Einrichtungsgegenstände
- Desktop-Computer und Laptops
- Telefone und Smartphones
- Tablets
- Computer-Zubehör
Computermaus: Paradebeispiel für ein geringwertiges Wirtschaftsgut
Was gilt als geringwertiges Wirtschaftsgut?
Geringfügige Wirtschaftsgüter müssen beweglich, abnutzbar und selbständig nutzbar sein.
Tiere und Sachen zählen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Gebäude und Gebäudeteile sowie Grund und Boden sind naturgemäß keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Lizenzen, Patente und Nutzungsrechte sind ebenfalls keine beweglichen Güter, sondern immaterielle Wirtschaftsgüter. Diese Güter lassen sich daher nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut deklarieren.
Abnutzbar ist ein Wirtschaftsgut dann, wenn es einer technischen Abnutzung (Verschleiß), oder einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gut materiell oder immateriell ist. Auch eine Software kann „abgenützt“, also nicht mehr up-to-date, sein.
Selbstständig ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut dann, wenn zu seiner Nutzung keine anderen Güter aus dem Anlagevermögen nötig sind. Es muss also nicht zwangsläufig technisch bei seiner Nutzung auf andere Wirtschaftsgüter abgestimmt sein. Selbständig genutzt werden zum Beispiel Laptops und Desktop-Computer, Einrichtungsgegenstände, Tablets, Smartphones und Telefone.
Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften können die Ausgaben für geringfügige Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungswert von 800 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz beinhaltet seit dem 1. Januar 2010 Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Betragen die Anschaffungskosten bis zu 250 Euro netto, kann eine Sofortabschreibung oder eine Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer vorgenommen werden. Bei Anschaffungskosten von netto zwischen 250,01 und 800 Euro kann eine Sofortabschreibung vorgenommen werden, doch kann die Abschreibung auch nach gewöhnlicher Nutzungsdauer oder für Sammelposten über 5 Jahre erfolgen. Bei Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro können Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden oder nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Netto-Anschaffungspreis ist entscheidend
Für geringwertige Wirtschaftsgüter ist der Netto-Anschaffungspreis entscheidend, das gilt auch für Kleinunternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Zum Anschaffungspreis werden Nebenkosten für Transport und Versicherung hinzugerechnet. Liegt der Wert unter 250 Euro, zählen die Anschaffungen nicht zu den geringfügigen Wirtschaftsgütern, sie können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Liegt der Anschaffungswert bei mehr als 1.000 Euro, muss eine reguläre Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer erfolgen. Um die Netto-Anschaffungskosten zu ermitteln, müssen vom Brutto-Anschaffungspreis 19 Prozent Umsatzsteuer (in besonderen Fällen nur 7 Prozent Umsatzsteuer), Skonto und sonstige Rabatte, Zuschüsse, Rücklagen für die Erstbeschaffung sowie der Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden.
Geringwertiges Wirtschaftsgut und das Bestandsverzeichnis
Wurden geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben, müssen sie nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Im Bestandsverzeichnis finden sich alle Güter des Anlage- und Umlaufvermögens, die im Rahmen einer Inventur erfasst wurden.
Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Sammelposten
Wurden selbstständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft oder hergestellt und liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro, können sie pro Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufgenommen werden. Ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung muss dieser Sammelposten mit jeweils einem Fünftel aufgelöst werden. Dabei sind die betriebliche Nutzungsdauer, zwischenzeitliche Veräußerungen und Wertminderungen der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Bei der Poolabschreibung ist es nicht zulässig, einzelne Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro sofort abzuschreiben und andere Wirtschaftsgüter in den Pool aufzunehmen.
Private Nutzung von GWG
Bei privater Nutzung eines Wirtschaftsgut muss der Teil der Abschreibungen, der auf den Privatanteil entfällt, dem Gewinn hinzugerechnet werden. Nutzt der Unternehmer ein Telefon nur zu 70% betrieblich, werden, bei einem Anschaffungspreis von beispielsweise 100€, 30€ zum Gewinn gezählt. Dabei muss auch die darauf entfallende Umsatzsteuer nachträglich beglichen werden.