Das Zufluss-Abfluss-Prinzip
Bei der Gewinnermittlung musst du das Prinzip von Zufluss und Abfluss (§ 11 EStG) beachten, was besagt, dass du Einnahmen und Ausgaben erst dann erfasst bzw. berücksichtigst, wenn das Geld auch auf deinem Konto eingegangen bzw. davon abgegangen ist.
Beispiel: Du erledigst für einen Kunden oder eine Kundin im Dezember einen Auftrag und erstellst dafür im gleichen Monat eine ordnungsgemäße Rechnung. Bezahlt wird diese Rechnung aber vom Kunden bzw. der Kundin wegen des Zahlungsziels erst im Januar.
Nach dem Zuflussprinzip spielt in diesem Fall nicht das Rechnungsdatum die entscheidende Rolle, sondern das Datum, an dem der Rechnungsbetrag auf deinem Geschäftskonto eingegangen ist bzw. verbucht wurde. Der Zufluss wird also im Januar erfasst und taucht somit erst in der EÜR des nächsten Geschäftsjahres auf.
Ausnahme: Hast du Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren (wie Mietzahlungen oder Gehälter) und innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel auftreten, werden sie dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Auch hier ein Beispiel: Du überweist die Miete für eine Büroräume, die am 1. Januar fällig ist, bereits am 27. Dezember. Die Ausgabe gehört demnach erst in das Folgejahr und damit auch erst in die nächste EÜR.